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| Hausverlosung in Deutschland | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
| Interview mit RA Daniel Hernaiz-Kleine, Osnabrück | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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... Schröer: Wie kann man nun Hausverlosungen in Deutschland legal machen? RA Hernaiz-Kleine: Die Zufallsbezogenheit muss ausgeschaltet werden. Der Zufall darf nicht das ausschließliche oder überwiegende Kriterium sein, das über den Erfolg entscheidet. Das ist eigentlich nichts Neues, denn z.B. Preisfragen im Quizstil hingen noch nie vom Zufall ab, sondern von der geistigen Fähigkeit der Mitspieler. Es sei denn, die Fragen sind derart leicht, das sie keine intellektuelle Hürde darstellen. Dann ist das Quiz schnell wieder vom Zufall abhängig und es liegt ein verstecktes Glücksspiel vor. Hier ist also Fantasie gefragt um aus dem "Glück"- ein "Gewinnspiel" zu konzipieren. Fantasie, die der deutsche Staat zu unterdrücken versucht. Eigentlich sehr schade, denn hier gehen dem Staat viele Steuergelder verloren. Man denke nur mal an die Schenkungssteuer, an die Grunderwerbssteuer usw, die unter Umständen anstehen würden. Hinzu kommt natürlich die Immobilienkrise die überwunden werden könnte. Schröer: Das klingt ganz einfach. RA Hernaiz-Kleine: Eigentlich ja. Es ist trotzdem außerordentliche Vorsicht geboten bei einer solchen Umgestaltung. Denn nur, wenn die Angelegenheit wirklich wasserdicht ist, ist nicht mit einem Besuch der Staatsanwaltschaft zu rechnen. Und eben diese juristische Sorgfalt ist bei den derzeitigen Hausverlosungen in Deutschland nicht erkennbar. Schröer: Die Hausverlosungen in Österreich wären also in Deutschland strafbar. Wie ist die Situation im europäischen Ausland? RA Hernaiz-Kleine: Bei der Anwendung des deutschen Rechts muss man zwischen dem Zivilrecht, dem Öffentlichen Recht und dem Strafrecht unterscheiden. Nach § 4 Abs.1 des TDG, des Teledienstegesetzes, gilt für den europäischen Rechtsraum das so genannte "Herkunftslandsprinzip". Das bedeutet, dass das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Anbieter des Spieles seine Niederlassung hat. Das TDG ist das Ergebnis der Umsetzung einer europäischen Richtlinie in nationales Recht. Jeder Mitgliedstaat hat dies also für sich umgesetzt. Das Problem ist nun, dass § 4 Abs. 4 Nr. 4 des TDG das Glücksspiel vom Herkunftslandsprinzip ausnimmt! Das hat der deutsche Staat geschickt gemacht. Demnach unterliegen also nur Gewinnspiele dem Herkunftslandsprinzip. Für Glücksspiele ist das deutsche Recht anwendbar, die Strafbarkeit also gegeben, wenn sich das Internetspiel auch "bestimmungsgemäß" an Deutsche richtet, wobei eine Ausschließlichkeit nicht erforderlich ist. Das bedeutet, schon das Anbieten auf deutscher Website ist problematisch! Schröer: Das heißt Deutsche könnten sich strafbar machen? RA Hernaiz-Kleine: Im strafrechtlichen Bereich ist sehr viel noch ungeklärt. Deutsches Strafrecht kommt grundsätzlich dann zur Anwendung, wenn der Tatort, das heißt der Erfolg der Handlung, im Inland liegt - wenn der Täter also im Inland gehandelt hat. Zu den Hausverlosungen gibt es natürlich noch keine Urteile und als Anwalt bin ich verpflichtet, den sichersten Weg zu empfehlen. Und der kann nicht heißen: "Probieren Sie es doch aus."! Ein Online-Casino Betreiber, der im Ausland zugelassen ist und sich über das Internet an den deutschen Markt wendet, macht sich in jedem Falle strafbar. Das ist juristisch abgeklopft worden. Die deutschen Gerichte sehen sich hier schnell - unverständlicherweise - global und universell zuständig sobald ein deutscher Bezug gegeben ist. Schade. Schröer: Dürfen sich Deutsche eine Villa in Österreich ersteigern? RA Hernaiz-Kleine: Nach dem Schengener Abkommen dürfen EU-Bürger in ganz Europa ein Grundstück oder ein Haus erwerben. Wer vorhat seinen Hauptwohnsitz ins Ausland zu verlegen, muss seine Staatsbürgerschaft im Übrigen nicht aufgeben. Und wenn sie es vor Ort, d.h. ohne Internet machen, dann natürlich "Ja". Denn dann richtet sich die Verlosung ja auch nicht an das deutsche Publikum, sondern an die Österreicher. Schröer: Wer also Hausverlosungen im "deutschen" Internet anbietet macht sich strafbar? RA Hernaiz-Kleine: Wer es in der bislang angebotenen Form versucht, ganz klar: Ja. Glücksspiele ohne staatliche Genehmigung sind in Deutschland strafbar. Eine staatliche Genehmigung erhalten private Personen oder Unternehmen grundsätzlich nicht. Wer gleichwohl ein Glücksspiel veranstaltet, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren bedroht. Das steht so in § 284 Abs.1 Strafgesetzbuch (StGB). Schröer: Könnte man nicht einen Verein gründen und dann in diesem Verein Hausverlosungen für die Mitglieder durchführen? RA Hernaiz-Kleine: Ansich ein gute Idee. Aber der Gesetzgeber hat mitgedacht und in § 284 Abs. 2 StGB das Glücksspiel in Vereinen und in geschlossenen Gesellschaften einer öffentlichen Veranstaltung gleichgestellt. Die "Öffentlichkeit" wird in Abs. 2 des § 284 - der im Übrigen, und da ist sich das juristische Schriftum einig, viel zu weit gefasst ist - nämlich schon angenommen, wenn in Vereinen und geschlossenen Gesellschaften Glücksspiele veranstaltet werden; sei es auch in Privaträumen. Es soll staatlich verhindert werden, "dem Glücksspiel eine Stätte zu bereiten". Das kann also sogar schon bei einem Stammtisch zutreffen! Schröer: Der deutsche Staat hat offensichtlich etwas dagegen, dass Privatpersonen ihre Häuser so Los" werden? RA Hernaiz-Kleine: Ja. Vor dem wirtschaftlichem Hintergrund ist das nicht verwunderlich. Man muss wissen, dass sich der Gesamtumsatz im Glücksspiel in Deutschland auf ca. 30 Mrd. Euro beläuft! Den größten Teil machen dabei die Spielbanken mit 40 % aus, gefolgt von dem staatlichen Lotto mit 30 % und den Geldspielautomaten mit 20 %. Angesichts der Finanzlage ist es klar, dass der deutsche Staat eine Liberalisierung des Rechts ablehnt. Der Staat hat das Monopol und lässt sich das leichtverdiente Geld ungerne wegnehmen. Europarechtlich wird sich das jedoch nicht mehr lange aufrecht erhalten lassen. Die Ausreden der zuständigen Behörden werden immer dünner und die Ausgestaltungen der Anbieter immer wasserdichter. Es ist eine Frage der Zeit. Schröer: Vielen Dank für die Informationen. RA Hernaiz-Kleine: Ich habe zu danken! Gerne berate ich auch persönlich und individuell. Einfach mal bei www.hernaiz-kleine.de hereinschauen und anrufen. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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